Weiterentwicklung des SGB II – Vorschläge der SGB II-Träger

Der steigende Zugang von Asylberechtigten und Flüchtlingen in das SGB II erhöht den Bedarf für eine Überarbeitung und Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen.

Elf Jahre nach seiner Einführung steht das SGB II* im Kontext von steigender Komplexität, Migration, Internationalisierung und Digitalisierung vor wachsenden Herausforderungen. Der Entwurf eines 9. SGB II-Änderungsgesetzes greift eine Reihe von Vorschlägen zur Rechtsvereinfachung auf, ist aber im Hinblick auf die Vereinfachung der Verfahren und Abläufe in den Jobcentern noch nicht ausreichend. Gerade der in den kommenden Jahren zu erwartende stark steigende Zugang von Asylberechtigten und Flüchtlingen in das SGB II erhöht den Bedarf für eine Überarbeitung und Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen.
Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag als die Vertreter der kommunalen Träger in den gemeinsamen Einrichtungen sowie der kommunalen Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit für die Agenturen für Arbeit in den gemeinsamen Einrichtungen unterbreiten daher gemeinsam folgende Vorschläge:
 
1. Sozialer Arbeitsmarkt
  • Der steigende Zugang von Asylberechtigten und Flüchtlingen in das SGB II erhöht den Bedarf für eine Überarbeitung und Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen. Foto: Pixabay.comEin Sozialer Arbeitsmarkt mit öffentlich geförderter Beschäftigung ist in Anbetracht des hohen Anteils von Leistungsberechtigten im SGB II, die keine unmittelbare Aussicht auf reguläre ungeförderte Beschäftigung haben und häufig lange Zeit im Leistungsbezug sind, unerlässlich. Der Soziale Arbeitsmarkt muss weiter ausgebaut werden, um arbeitsmarktpolitische Handlungsmöglichkeiten für die Jobcenter zu eröffnen, die an Beschäftigung heranführen, Qualifizierungselemente enthalten und nicht in marktfernen Bereichen verbleiben.
  •  Der Gesetzgeber muss den Jobcentern SGB II-spezifische Instrumente an die Hand ge- ben, um sinnvolle und flexible Handlungsmöglichkeiten für die betroffenen Leistungsbe- rechtigten zu eröffnen. Hierzu gehören einfache Instrumente ohne zu enge oder zu starre Voraussetzungen.
  • Arbeitsgelegenheiten dienen der Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit der Betroffenen und der Heranführung an eine Tagesstruktur. Sie müssen gestärkt und vereinfacht werden. Dem in jedem Jobcenter eingerichteten örtlichen Beirat, dem Wirtschafts- und Unternehmervertreter angehören, sollte ein Votum eingeräumt werden, bestimmte Beschäftigungsbereiche oder konkrete Tätigkeiten als unproblematisch und wettbewerbsneutral anzusehen. Auf dieser Grundlage hat das Jobcenter sodann über die Arbeitsgelegenheiten zu entscheiden. Die bisherigen gesetzlichen Kriterien „zusätzlich", „im öffentlichen Interesse" und „wettbewerbsneutral" werden dadurch entbehrlich und sind aufzuheben. Im Dialog mit der örtlichen Wirtschaft können so sinnvolle Ausgestaltungen entwickelt werden. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob dieses Instrument im SGB II speziell für den Personenkreis der Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge weiterentwickelt werden muss.
2. Finanzausstattung 
  • Die Jobcenter benötigen für ihre anspruchsvolle und herausfordernde Tätigkeit im Interesse der Leistungsberechtigten eine auskömmliche Finanzausstattung. Dies betrifft sowohl die Eingliederungsmittel als auch die Verwaltungskosten. Der Umfang der vom Bund zur Verfügung gestellten Eingliederungsmittel bestimmt die Möglichkeiten der Leistungsberechtigten, sich in Maßnahmen zu qualifizieren und sich letztlich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gleiches gilt für die Verwaltungsmittel, von deren Auskömmlichkeit es abhängt, in welcher Intensität sich die Mitarbeiter des Jobcenters mit den individuellen Problemlagen des Einzelnen befassen und Lösungen entwickeln können. Die intensive Beratung bis hin zum persönlichen Coaching stellt zwar Verwaltungshandeln dar, ist aber eine zielgruppenspezifische und passgenaue Unterstützung für viele arbeitsmarktferne Arbeitslose, die komplexe individuelle Problemlagen haben. Die Politik muss erkennen, dass es sich bei diesem Geld letztlich um Zukunftsinvestitionen in die Menschen handelt. Das gilt umso mehr in Anbetracht quantitativ und qualitativ steigender Herausforderungen der Jobcenter infolge des absehbar hohen Eintritts von Asylberechtigten und Flüchtlingen in den SGB II-Rechtskreis. Es bedarf einer deutlichen Aufstockung beider Finanztitel.
  • Um den Jobcentern eine vernünftige Planung zu ermöglichen, dürfen die Mittel nicht nur für ein Jahr feststehen, sondern müssen längerfristig planbar sein. Unbeschadet des nicht hinterfragten Jährlichkeitsprinzips des Haushalts ist es erforderlich, den Jobcentern für das Folgejahr eine belastbare Zusicherung der zur Verfügung stehenden Mittel zu geben. Dies schließt die Einräumung von zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen über das Jahr hinaus ein.
3. Bürokratieabbau
  • Das SGB II ist nach wie vor geprägt von kleinteiligen Regelungen und verwaltungsaufwendigen Vorgaben. Es bedarf weiterer Rechtsvereinfachungen, die auch Ressourcen für eine intensivere Betreuung der SGB II-Leistungsberechtigten freisetzen. Zu nennen sind z. B. die Einführung einer Kleinbetragsgrenze für Erstattungsforderungen und eines pauschalierten Einstiegsgeldes für selbstständige Aufstockerinnen und Aufstocker sowie eine weitere Vereinfachung der Bildungs- und Teilhabeleistungen.
  • Ein besonderer Bürokratietreiber ist die sog. Bedarfsanteilsmethode bei der Einkommensanrechnung. Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und Bundesagentur für Arbeit sprechen sich dafür aus, gemäß dem Individualprinzip die vertikale Einkommensanrech- nung vorzunehmen. Dadurch würde Erwerbseinkommen zunächst beim Erwerbstätigen selbst angerechnet und nur Einkommen, das nicht zu seiner eigenen Existenzsicherung benötigt wird, auf die Bedarfe der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerech- net. Dies würde die Verfahren deutlich vereinfachen und die Bescheide für die Leistungsberechtigten verständlicher machen.
4. Entlastung des SGB II
  • Durch eine Erweiterung der sog. Rahmenfrist von zwei auf drei Jahre, innerhalb derer die zwölfmonatige Anwartschaftszeit für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt sein muss, soll der Zugang zur Arbeitslosenversicherung erleichtert werden. Damit würden mehr Menschen die Chance einer frühzeitigen, individuellen Unterstützung im SGB III er- halten und das SGB II würde entlastet.
 5. Flüchtlinge
  • Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist für die Jobcenter seit jeher ein wichtiger Teil ihrer Aufgaben. Bei dem großen Personenkreis der nun dazukommenden Asylberechtigten und Flüchtlinge zeigt sich die Besonderheit, dass die Kenntnis der deut- schen Sprache wenn überhaupt, dann bestenfalls rudimentär vorhanden ist und vielfach auch die Kenntnis der lateinischen Schrift fehlt. Eine berufsbezogene Sprachförderung kommt oftmals einer allgemeinen Sprachförderung gleich. Derzeit melden die Jobcenter aufwendig die Teilnehmer für die ESF-BAMF-Sprachkurse an die Sprachkursträger, die vom BAMF beauftragt wurden. Dadurch ergeben sich Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Kursinitiierung und Probleme mit der teilnehmerspezifischen Ausrichtung der Kurse. Es wird vorgeschlagen, die Bewirtschaftung der Sprachkurse zur berufsbezogenen Sprachförderung auf die Jobcenter zu übertragen. Dies würde die Verwaltungswege vereinfachen und zugleich das BAMF entlasten für die dort vorrangig wichtige Beschleunigung der Asylverfahren.
  • Zugleich ist die durch die Flüchtlingszuwanderung zunehmende Personenzahl eine besondere Herausforderung. Neben einer breit angelegten, verpflichtenden und qualitativ hochwertigen Sprachförderung benötigt diese Personengruppe auch Unterstützung bei der Qualifikationsfeststellung und der Anerkennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen. Der Aufbau weiterer beruflicher Qualifikationen und die Heranführung an den hiesigen Arbeitsmarkt, z. B. durch Praktikumsplätze, Bewerbungscoaching und Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, muss als ganzheitlicher Ansatz für die Gruppe der anerkannten Flüchtlinge und Asylberechtigten entwickelt werden. Bei mangelnder Mitwirkung kommen die Sanktionsvorschriften des SGB II zum Tragen. Flüchtlinge sind verpflichtet, die ihnen unterbreiteten Angebote der Jobcenter anzunehmen. Hinweise auf Chancen und Pflichten müssen Gegenstand des Beratungs- und Integrationsprozesses sein.
  • Der durch die Flüchtlingszuwanderung steigenden Zahl von SGB II-Leistungsberechtigten muss zudem durch zusätzliches Personal und eine ausreichende Mittelausstattung der Jobcenter Rechnung getragen werden. Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und Bundesagentur für Arbeit begrüßen, dass der Bund mit dem Bundeshaushalt 2016 zusätzliche Mittel für den flüchtlingsbedingten Mehraufwand zur Verfügung stellt. Dies wird aber voraussichtlich nicht ausreichend sein. Bei weiter steigenden Zahlen ist der Bedarf der Jobcenter nach ausreichender finanzieller Ausstattung zur Förderung der Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge unabweisbar.
  • Bei der wachsenden Gruppe von Asylberechtigten und Flüchtlingen ist unter Umständen eine höhere Mobilität zu erwarten, die zu vermehrten Umzügen der Leistungsberechtigten führen kann. Dies birgt die Gefahr von doppelten Leistungen und Beitragszahlungen und führt zu aufwendigeren Bearbeitungsverfahren. Erforderlich ist der Austausch der personenbezogenen Leistungsdaten unmittelbar zwischen den betroffenen Jobcentern. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Regelung im SGB II. Die Möglichkeiten eines einfachen IT- gestützten Datenaustausches sind zu prüfen.
 * Das Zweite Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende und Teile des deutschen Arbeitsförderungsrechts in Deutschland.
 
 
Der Deutsche Städtetag
  • nimmt Einfluss auf die Gesetzgebung - durch Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen, Gespräche mit Parlament und Regierung sowie durch Öffentlichkeitsarbeit,
  • fördert eine moderne Verwaltung, die sich an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger orientiert,
  • erarbeitet mit den Städten Konzepte für neue kommunalpolitische Herausforderungen.

Gesellschaft | Migration & Integration, 29.02.2016

     
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