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Bundeskabinett beschließt Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Abfallwirtschaft wird konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling ausgerichtet

Das Bundeskabinett hat am 30. März 2011 den von Bundesumweltminister Norbert Röttgen vorgelegten Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Die Abfallwirtschaft wird konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling ausgerichtet. Die Novelle leistet damit einen wichtigen energiepolitischen Beitrag zur Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft, zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zum Umwelt- und Klimaschutz. Gleichzeitig wird die Aufgabenteilung zwischen Kommunen und Privatwirtschaft in der Entsorgung präzisiert und dadurch Rechts- und Planungssicherheit geschaffen.

Recyclen - Umwelt schützen! Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftgesetz wird die Abfallwirtschaft konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling ausgerichtet.
Foto: © Stephanie Hofschlaeger / Pixelio.de
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird der hohe deutsche Umwelt- und Entsorgungsstandard weiter fortentwickelt. Auf Grundlage einer neuen 5-stufigen Abfallhierarchie werden die Pflichten für die Abfallbesitzer konsequent am Umweltschutz orientiert. Vorrang hat die aus Sicht des Umweltschutzes beste Option. Dabei wird dem Recycling eine größere Bedeutung beigemessen als der energetischen Verwertung. Durch eine flexible Ausgestaltung, die auch wirtschaftliche und soziale Anliegen berücksichtigt, kann dem Anliegen maximaler Ressourceneffizienz jetzt deutlich besser Rechnung getragen werden als im bisher geltenden Recht.

Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Damit liegt Deutschland über der durch die EU vorgegebenen Recycling-Quote. Ende
2016 wird darüber hinaus geprüft, ob die Verwertungsquote für Bau- und Abbruchabfälle weiter gesteigert werden kann.

Spätestens ab dem Jahr 2015 müssen flächendeckend Bioabfälle sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt gesammelt werden. Denn das ist die Grundlage für ein hochwertiges Recycling. Die Getrenntsammlungspflicht steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Um die Kommunen dabei nicht zu überfordern wird den Verantwortlichen vor Ort ein breiter Entscheidungsspielraum zur Ausgestaltung belassen.

Das Kernanliegen der Kommunen, nämlich an der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen kommunaler und privater Entsorgung festzuhalten, wird durch den Entwurf berücksichtigt. Kommunen bleiben umfassend verantwortlich für die Hausmüllentsorgung. Gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Haushaltsabfällen sind zukünftig nur zulässig, wenn die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsaufgaben nicht gefährdet wird. Der Gesetzentwurf stellt damit insgesamt einen fairen Kompromiss zwischen den kommunalen Interessen und denen der Privatwirtschaft dar.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz schafft schließlich die Rechtsgrundlage für die Einführung einer "einheitlichen Wertstofftonne". Danach sollen Haushalte künftig Verpackungen und sonstige Abfälle aus den gleichen Materialien, also beispielsweise aus Plastik oder Metall, in einer einheitlichen Wertstofftonne entsorgen können. Damit können die Wertstoffe aus dem Hausmüll erheblich einfacher, in besserer Qualität und in größerer Menge erfasst werden. Die fachlichen Grundlagen für die Einführung dieser Wertstofftonne werden derzeit parallel zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erarbeitet. Die konkreten rechtlichen Regelungen sollen danach in Form einer Verordnung oder gegebenenfalls in einem eigenständigen Gesetz in einem gesonderten Verfahrenen verabschiedet werden. In diesem Verfahren wird auch die Entscheidung über die Trägerschaft für die Wertstofftonne erfolgen.

Der Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird nun dem Bundesrat und danach dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Gesetzentwurf sowie weiterführende Informationen finden sich im Internetangebot des Bundesumweltministeriums unter www.bmu.de/krwg




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