Wirtschaft | Führung & Personal, 22.09.2025
Betriebssicherheit: Wichtige Aspekte und Schutzmaßnahmen
So werden Schutzkonzepte im Betrieb erfolgreich umgesetzt
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Quelle: pixabay.com
Grundlagen und Bedeutung von Betriebssicherheit
Betriebssicherheit ist ein vielschichtiges Thema und umfasst sämtliche Maßnahmen, Vorkehrungen und Strategien, die darauf abzielen, die Sicherheit von Mitarbeitern, Maschinen und Prozessen im Betrieb zu gewährleisten. Als Rechtsgrundlage dient die deutsche Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in welcher die Anforderungen für die Sicherheit bzw. den Schutz von Mitarbeitern und Arbeitsmitteln geregelt sind. Zu den Arbeitsmitteln zählen etwa Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge, oder auch autonome Flurförderzeuge und Industrieroboter.
Darüber hinaus spielen auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRFB) eine Rolle. Sie konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung und helfen dabei, potenzielle Gefährdungen im Betrieb zu identifizieren. Ziel ist es, einen allgemeingültigen Standard für Betriebssicherheit in Unternehmen zu gewährleisten. Die TRFV ist in drei verschiedene Kategorien unterteilt:
Allgemeingültige Regeln
Die allgemeingültigen Regeln der TRFB (1000er Reihe) enthalten die grundlegenden Sachverhalte und Themen, die für das gesamte Regelwerk gelten, etwa Begriffsdefinitionen, systematische Vorgehensweisen und allgemeine Anforderungen an die Betriebssicherheit.
Gefahrenspezifischen Regeln
Die Gefahren-spezifischen Regeln der TRFB (2000er Reihe) beziehen sich auf spezielle Gefahren, unter anderem auf Absturzgefahren, mechanische Gefährdungen oder Gefahren durch Dampf und / oder Druck, und helfen dabei, die Sicherheit bei der Benutzung und dem Betrieb entsprechender Anlagen sicherzustellen.
Spezifische Regeln für Arbeitsmittel und Tätigkeiten
Bei speziellen Arbeitsmitteln oder auch neuen Technologien, die im Betrieb zum Einsatz kommen, müssen zusätzliche Regeln eingehalten werden. Beispiele dafür sind etwa Fahrstühle und Aufzugsanlagen, Tankstellen oder ortsfeste Druckanlagen.
Die Grundlage für Betriebssicherheit: Gefährdungsbeurteilung
§ 3 der BetrSichV besagt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sollen potenzielle Gefahren identifiziert und beurteilt werden, um die notwendigen Schutzmaßnahmen zu entwickeln und das Gefahrenrisiko zu minimieren. Welche technischen Maßnahmen zur Betriebssicherheit ergriffen werden müssen, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich und hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Dazu zählen etwa die Größe und Struktur des Betriebs, die Art der eingesetzten Maschinen und Anlagen oder auch branchenspezifische Anforderungen. Allgemein gliedern sich die Maßnahmen in technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen.
Technische Maßnahmen (T)
Technische Schutzmaßnahmen umfassen technische Einrichtungen und Vorrichtungen, die Gefährdungen direkt an der Quelle vermeiden sollen. Typischerweise umfassen solche Maßnahmen unter anderem Sicherheitsbeleuchtung, Maschinenschutz an besonderen Gefahrenstellen, Notausschalter für Maschinen und Anlagen, Rammschutzwinkel und Anfahrschutz Winkel, Sicherheitszäune oder auch Belüftungssysteme. Technische Schutzmaßnahmen erfüllen ihre Funktion ohne das Zutun eines Menschen und zielen immer darauf ab, Mitarbeiter von physischen Gefahren zu trennen.
Organisatorische Maßnahmen (O)
Organisatorische Schutzmaßnahmen umfassen sämtliche Maßnahmen, die sich auf die Gestaltung von Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder Verhaltensregeln beziehen. Wichtige Inhalte sind beispielsweise eine sichere Gestaltung von Arbeitsabläufen, Umsetzung von Betriebsanweisungen oder Sicherheitsregeln, Unterweisungen und Schulungen oder auch Notfallmanagement und Erste Hilfe. Die organisatorischen Maßnahmen unterstützen die technischen Maßnahmen und sollen Risiken minimieren, die durch technische Maßnahmen nicht beseitigt werden können.
Persönliche Maßnahmen (P)
Unter persönlichen Schutzmaßnahmen werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die den individuellen Schutz einzelner Mitarbeiter durch persönliche Schutzausrüstung (PSA) sicherstellen sollen, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Je nach Arbeitsumfeld und Gefahrenlage zählen dazu etwa Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Atemschutzmasken, Helme oder Schutzbrillen. Im Gegensatz zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen, greifen persönliche Schutzmaßnahmen nicht automatisch, sondern sind stark vom Verhalten in Bezug auf das Tragen und den Umgang mit entsprechender PSA.
Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass die Maßnahmen in genau dieser Rangfolge, zuerst die technischen Maßnahmen, dann die organisatorischen Maßnahmen und zum Schluss die persönlichen Maßnahmen (T-O-P), umgesetzt werden.
Abschließende Bemerkungen
Da es nicht möglich ist, sämtliche Vorschriften und Paragrafen, die bei der Betriebssicherheit eine Rolle spielen, in diesem Artikel zu erwähnen, beschränkte er sich auf die wesentlichen Kernbereiche. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht als eine einmalige Maßnahme zu sehen, sondern vielmehr als ein dynamischer Prozess. Bei jeder Veränderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsunfällen oder Veränderungen in Prozessabläufen, muss überprüft werden, ob die Maßnahmen noch ausreichen oder ergänzt werden müssen. Um Betriebssicherheit in einem Unternehmen zu gewährleisten, ist es unumgänglich, eine systematische Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person durchführen zu lassen, die über die notwendigen Qualifikationen verfügt.
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