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Was sind Lieferketten?

Und worum geht es beim Lieferkettengesetz?

Deutschland ist so intensiv wie wenige andere Länder in die internationale Arbeitsteilung eingebunden. Im vergangenen Jahr (2019) haben deutsche Unternehmen Waren für über 1,3 Billionen Euro exportiert und für mehr als 1,1 Billionen Euro importiert, darunter vielfach Rohstoffe, Vorprodukte und Fertigwaren aus Schwellen- und Entwicklungsländern, die im Inland weiterverarbeitet oder verkauft werden. Dabei sind für die Importeure und Konsumenten in Deutschland die komplexen, international verwobenen Wertschöpfungsketten der Produkte in den meisten Fällen nicht zu erkennen, wie das Beispiel eines einfachen T-Shirts zeigt.
 
Die dafür benötigte Baumwolle wird in Indien angebaut, in der Türkei wird die Baumwolle zu Fäden gesponnen, die dann in Taiwan zu Stoff gewebt werden. Im Anschluss wird der Stoff zum Färben nach Polen geliefert, bevor aus den farbigen Stoffen in Bangladesch T-Shirts genäht werden, die von dort als fertige Produkte mit einem Label versehen über den Großhandel in den deutschen Einzelhandel gelangen (siehe Grafik 1).

 Grafik 1: Beispiel einer Lieferkette. © Handelsblatt Research Institute
In den weitverzweigten Wertschöpfungs- oder Lieferketten ist nicht immer klar, ob bei der Produktion im Ausland Menschenrechte beachtet, Arbeits- und Sozialstandards gewahrt oder Umweltauflagen eingehalten werden. So hat Deutschland zum Beispiel im Jahr 2018 in den Bereichen Elektronik und Bekleidung Waren im Wert von 28,4 Milliarden US-Dollar bezogen, die möglicherweise unter Arbeitsbedingungen produziert wurden, die unter den Begriff  der „modernen Sklaverei" fallen (siehe Grafik 2). 
Grafik 2: Deutsche Importe von Waren, die potenziell unter prekären Arbeitsbedingungen gefertigt wurden, in Mrd. US-$. © Handelsblatt Research Institute
Worum geht es beim Lieferkettengesetz? 
Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerien für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie Arbeit und Soziales (BMAS), möchte die Unternehmen dazu verpflichten, ihrer unternehmerischen Verantwortung auf diesem Gebiet in stärkerem Maße als bisher nachzukommen. Diesem Zweck dient das geplante „Gesetz über die Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten" (Sorgfaltspflichtengesetz), das umgangssprachlich als „Lieferkettengesetz" bezeichnet wird.
 
Unternhemensgröße 
Danach sollen in Deutschland ansässige Unternehmen – sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften – mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern prüfen und dokumentieren, inwieweit sich deren Tätigkeiten entlang ihrer internationalen Wertschöpfungsketten nachteilig auf die Menschenrechte auswirken. Ist dies der Fall, sind sie gehalten, angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe zu ergreifen. Zudem wird ein gestaffelter Einstieg über mehrere Jahre diskutiert. Das Gesetz soll zuerst bei großen Unternehmen Anwendung finden und sukzessive auf kleinere Unternehmen bis zur Untergrenze von mehr als 500 Beschäftigten ausgedehnt werden.
 
Inhalte
Im Kern geht es darum,

  • Risiken für die Menschenrechte in den Lieferketten zu ermitteln und zu analysieren,
  • geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken zu minimieren bzw. ihnen vorzubeugen,
  • die Wirksamkeit der ergrifenen Maßnahmen zu überprüfen,
  • einen Beschwerdemechanismus zu implementieren, um Menschenrechtsverletzungen frühzeitig zu identifizieren, und schließlich
  • der Öffentlichkeit über die Maßnahmen des Unternehmenstransparent zu berichten (siehe Grafik 3).
Grafik 3: Schema der Ziele und Maßnahmen des Lieferkettengesetzes. © Handelsblatt Research Institute Geschäftsbeziehungen
Dabei gilt: Je enger die Beziehung eines deutschen Unternehmens zu den ausländischen Zulieferern sind und je höher die konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf diese ausländischen Vorproduzenten sind, desto größer ist die Verantwortung zur Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Um bei dem eben aufgezeigten Beispiel der T-Shirt-Produktion zu bleiben, sind die Sorgfaltspflichten des deutschen Einzelhändlers gegenüber dem Lieferanten des T-Shirts aus Bangladesch größer als gegenüber dem Lieferanten der Baumwolle in Indien, der am Beginn der Wertschöpfungskette steht. Das gleiche gilt für die Abnahmemenge: Wenn ein deutscher Einzelhändler 99 Prozent der Fabrikproduktion bezieht, sind seine Sorgfaltspflichten ebenfalls größer, als wenn er nur ein Prozent der Produktion abnimmt

Bei der Umsetzung des Gesetzes sollen die Unternehmen Unterstützung von der Bundesregierung erhalten. Diese Beratungsangebote gibt es bereits: Hunderte Unternehmen haben sie bereits genutzt.
 
Berichtspflicht
© piqselsIm Kern baut die Berichtspflicht des Lieferkettengesetzes auf bestehende Berichtspflichten auf, z. B. auf die CSR-Richtlinie. Mit dieser Richtlinie sollen Unternehmen für nachhaltige Unternehmensführung – Corporate Social Responsibility (CSR) – sensibilisiert werden. Auskunftspflichtig sind danach Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten, die zudem einen Jahresumsatz von mindestens 20 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mindestens 40 Millionen Euro aufweisen und sich – zumindest teilweise – über den Kapitalmarkt finanzieren, beispielsweise durch eine Börsennotierung.
 
Diese Unternehmen müssen in ihrem „nichtfinanziellen Bericht" Auskunft geben zu den Themen: Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Anwendung der Menschenrechte sowie Bekämpfung der Korruption.
 
Haftung
Unternehmen haften in Deutschland bereits heute nach Paragraf 823BGB und ausländischem Recht für Schäden, die durch ihre eigene Pflichtverletzung in der Lieferkette entstehen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Das Lieferkettengesetz könnte den bestehenden Haftungsanspruch weiter konkretisieren: Nur wer fahrlässig oder vorsätzlich die im Gesetz definierte menschenrechtliche Sorgfaltspflicht nicht einhält, haftet im Schadensfall. Die Beweislast würde weiterhin beim Kläger liegen. Das Gesetz begründet dabei eine Bemühungs-, jedoch keine Erfolgspflicht, d. h. ein deutsches Unternehmen haftet im Fall eines eingetretenen Schadens (im Ausland) nicht, wenn das „Angemessene im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten getan wurde". 
 
Hinweis: Das Heft im Heft „Wir produzieren fair!" basiert auf einer Studie des Handelsblatt Research Institute  –  erstellt  im  Auftrag  des  Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. 

Dieser Artikel ist in forum 01/2021 - SOS – Rettet unsere Böden! erschienen.



     
        
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