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Technik | Energie, 26.11.2025

Factsheet: Energy Sharing in Deutschland

Ein Überblick des Bündnis Bürgerenergie

Energy Sharing klingt nach Bürgerenergie 2.0 – doch was steckt wirklich dahinter? Das neue Factsheet des Bündnis Bürgerenergie erklärt, wie gemeinschaftlicher Solar- und Windstrom funktioniert, was das frische §42c-EnWG regelt und warum Bürokratie, Datenflut und ¼-Stunden-Takt die schöne Idee manchmal ausbremsen. Ein kompakter Überblick über Chancen, Regeln und Hürden der geteilten Energiezukunft.

Was ist Energy Sharing?
© Akitada 31, pixabay.com
Energy Sharing ermöglicht es, Strom aus Wind- oder Solaranlagen gemeinschaftlich zu nutzen. EnergySharing-Anlagenbetreiber können Strom über das öffentliche Netz an Verbrauchende liefern. Hierbei fallen Netzentgelte und Abgaben wie bei allen anderen Stromlieferungen an, ausgenommen ist die Stromsteuer für Anlagen bis 2 MW und in einem räumlichen Zusammenhang von i.d.R. bis zu 4,5 km.

Woher kommt das Konzept?
Energy Sharing stammt aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der Europäischen Union (EU). Damit will die EU Bürgerenergie stärken, die Energiewende demokratisieren und Energiekosten für die Teilnehmenden senken.

Was regelt das neue Gesetz (§42c EnWG) zu Energy Sharing?
  • Teilversorgungsmodell: Energy Sharing deckt nur den Teil des Strombedarfs ab, der zeitgleich erzeugt wird bzw. zwischengespeichert wurde. Eine Reststrombelieferung muss nicht erfolgen.

  • Gebiet/Radius: Ab Juni 2026 kann Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets umgesetzt werden, ab Juni 2028 auch in benachbarten Bilanzierungs-gebieten.

  • Teilnehmende:
    • Betreiber der Anlage: Natürliche Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts (u. a. Bürgerenergiegemeinschaften), deren sämtliche Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Als Letztverbraucher gelten natürliche Personen und juristische Personen, letztere jedoch nur wenn sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind und sofern der Betrieb der Anlage nicht überwiegend der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit der Mitglieder dient.

    • Abnehmende: Andere Letztverbraucher. Bei juristischen Personen nur KMU.

  • 2-Vertragsmodell:
    • Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden
    • Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (regelt Energiemengen, Verteilungs-schlüssel, ggf. Vergütung)

  • Technische Vorgaben: ¼h-Bilanzierung von Stromerzeugung und -verbrauch

  • Dienstleister: Einbindung u.a. für Betrieb der Anlage, Abschluss und Abrechnung der Verträge sowie die Erfüllung der Netzzugangs-Pflichten möglich.

  • Ausnahmen von bestimmten Lieferantenpflichten (§§ 5 und 40 bis 42 EnWG) für Haushalte bis 30 kW installierter Leistung, bzw. Mehrparteienhäuser bis 100 kW.
Praktische Herausforderungen
  • Wirtschaftlichkeit: bürokratischer und messtechnischer Aufwand kann Rentabilität der Anlagen mindern.
  • Marktkommunikation (MaKo): Abwicklung erfordert Datenabgleich auf 1/4-Stunden-Basis und Integration in Systeme der Verteilnetzbetreiber (VNB).

Kontakt: Bündnis Bürgerenergie e.V. | www.buendnis-buergerenergie.de



     
        
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