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Robert Herrmann

Verpackung unter Druck

Wie neue EU-Vorgaben die Branche revolutionieren

Ab 2026 verändert sich das Verpackungsspiel grundlegend: Die neue EU-Verpackungsverordnung schreibt Recyclingfähigkeit vor, reduziert Einwegverpackungen und setzt auf Mehrwegquoten. Parallel bringt die EmpCo-Richtlinie Greenwashing an klare Grenzen. Unternehmen müssen jetzt handeln. Wer früh umstellt, kann nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch beim Thema Nachhaltigkeit punkten.

© Shawn Hempel@stock.adobe.comAm 21. Januar 2025 hat die Europäische Union die neue Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) veröffentlicht, die ab dem zweiten Quartal 2026 verbindlich gilt. Zusammen mit der Empowering Consumers for a Green Transition-Richtlinie (EmpCo) werden diese Regulierungen in den kommenden Jahren die gesamte Verpackungsbranche verändern.

Die neue Verordnung gilt für alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Sie definiert umfassende Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Verpackungsdesign. Ziel ist es, den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen zu regulieren, um die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft zu stärken, Verpackungsabfälle zu reduzieren und Konsumenten vor besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen zu schützen.

Die EU-Verpackungsrichtlinie ist quasi für alle Unternehmen relevant: EU-ansässige ebenso wie Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen. Die Verordnung gilt gleichermaßen für inländische und importierte Produkte.

Verpackungsrecht: Komplexität minimieren, Transparenz erhöhen
Das deutsche Abfall- und Verpackungsrecht ist komplex, fragmentiert und in ständiger Bewegung. Für Verpackungen sind besonders das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Verpackungsgesetz (VerpackG) und regionale Regelungen wichtig. International sieht es nicht anders aus: Deswegen will die EU mit der PPWR einheitliche Mindestanforderungen schaffen.

Deutschland ist im EU-Vergleich dafür bereits gut aufgestellt – u.a. durch den Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die PPWR geht jedoch deutlich weiter: Ab 2030 sind nur noch Verpackungen erlaubt, die mindestens zu 70 Prozent recyclingfähig sind. Für komplexe Verpackungen (bspw. Getränkekartons) gelten zusätzlich verschärfte Anforderungen. Die 95-5-Regelung legt fest: Eine Verpackung gilt als recyclingfähig in einem bestimmten Materialstrom, wenn mindestens 95 Prozent aus dem Hauptmaterial bestehen. Die restlichen max. 5 Prozent Fremdmaterialien dürfen die Recyclingfähigkeit nicht beeinträchtigen.

EmpCo-Richtlinie soll Greenwashing verhindern
Wer über diese Vorgaben hinaus eine besondere Umweltleistung kommunizieren möchte, etwa durch Aussagen wie „enthält X Prozent Rezyklat" oder „Produktinhalt mikroplastikfrei", unterliegt der EU-weit ab März 2026 in nationales geltendendes Recht umzusetzenden Empowering Consumers for a Green Transition-Verordnung (EmpCo Richtlinie (EU) 2024/825). Diese legt fest, dass nicht nur schriftliche und mündliche Umweltaussagen, sondern auch Symbole und grafische Darstellungen, die eine positive Umweltleistung suggerieren, strengen Nachweispflichten unterliegen.

Unternehmen dürfen Nachhaltigkeitssiegel oder ähnliche Umweltsymbole nur verwenden, wenn diese auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Siegel ohne externe Überprüfung sind unzulässig. Damit sollen Konsumenten vor irreführenden Umweltaussagen geschützt und kommunizierte Umweltvorteile objektiv und wissenschaftlich werden. Mit bereits bestehenden unabhängigen Zertifizierungen, wie denen von TÜV SÜD und flustix, können Unternehmen ihre Ambitionen schon heute belegen und eine Vorreiterrolle übernehmen.

Strengere Vorgaben für eine gesunde Zukunft und weniger Abfall
Unternehmen müssen nun ihre Prozesse und Verpackungsstrategien anpassen. Gleichzeitig bietet diese Verordnung die Chance, durch frühzeitige Umsetzung eine Vorreiterrolle im Bereich Nachhaltigkeit einzunehmen. Wichtige Neuerungen der PPWR umfassen:
  • Recyclingfähigkeit: Alle Verpackungen müssen ab 2030 so gestaltet sein, dass sie recycelt werden können. In Deutschland werden die Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen von der Stiftung zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt und jährlich überarbeitet.
  • Einsatz von Rezyklaten: ab 2030 verpflichtende Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen
  • Materialtrennung: Unterschiedliche Materialien innerhalb einer Verpackung müssen leicht trennbar sein.
  • Mehrwegquoten: verbindliche Vorgaben beispielsweise für Getränkeverpackungen
  • Beschränkung von bestimmten Einweg-Verpackungen ab 2030: z.B. Einwegumverpackungen aus Kunststoff oder kleine Einwegverpackungen für Gastgewerbe
  • Technische Dokumentation: Erzeuger müssen Verpackungen nach den neuen Vorschriften die Konformität mit der Verordnung bewerten und dann eine Konformitätserklärung ausstellen.
  • Reduktion von Verpackungsabfällen: Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um das Recyclingziel von mindestens 65 Prozent des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle bis 31. Dezember 2025 zu erreichen.
  • Regulierung im Online-Handel: Verpackungen im E-Commerce müssen effizienter gestaltet werden, um unnötige Leerräume zu minimieren.
  • Kennzeichnungspflichten: Verbraucher erhalten durch klare und verbindliche Kennzeichnungen bessere Informationen über Recyclingmöglichkeiten und die richtige Entsorgung von Verpackungen.
  • Verbot von PFAS: Verpackungen, die PFAS enthalten und mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Unterschied zwischen „Hersteller" und „Erzeuger"
Die Verordnung bringt Klarheit in die Begriffe „Hersteller" und „Erzeuger", die im regulatorischen Kontext unterschiedlich verwendet werden: Erzeuger bezieht sich auf die Produzenten der Verpackungen selbst. Dagegen wird ein Unternehmen zum Hersteller, indem es Verpackungen in Verkehr bringt, unabhängig davon, ob diese im eigenen Land oder international hergestellt werden. Beispiel: Ein Joghurthersteller, der die Becher in China produzieren lässt und diese in der EU mit Joghurt befüllen lässt. Der Begriff Hersteller umfasst dabei die erweiterte Herstellerverantwortung. Das schließt die Entsorgung und das Recycling ein.

Delegierte Rechtsakte werden weitere Themen regeln
Die Verordnung setzt einen dynamischen Rahmen, der in den kommenden Jahren durch delegierte Rechtsakte weiterentwickelt wird. Diese werden unter anderem Details zur Materialzusammensetzung, Kennzeichnung und weitere spezifische Anforderungen regeln. Bis dahin gilt: Eine unabhängige Zertifizierung ist ratsam, um zukünftig regulatorisch auf der sicheren Seite zu stehen. Wird sie frühzeitig umgesetzt, kann der entsprechende Nachweis auch das Vertrauen der Verbraucher stärken.

Gut zu Wissen

Zahlen & Fakten zu Abfall und Recycling in der EU
  • Pro Person wurden in der EU in 2022 513 kg Restabfälle entsorgt. Das sind 19 kg (4 Prozent) weniger als im Vorjahr, aber deutliche 46 kg mehr als noch 1995. Gleichzeitig wurden im Schnitt 249 kg Materialien wieder recycelt.
  • Im Jahr 2022 wurden in der EU insgesamt 83,4 Millionen Tonnen an Verpackungsabfällen produziert, was 186,5 kg pro Einwohner entspricht. Im Vergleich zu 2021 bedeutet dies einen Rückgang von 3,6 kg pro Einwohner, aber einen Anstieg von 31,7 kg im Vergleich zu 2012. Vom gesamten in der EU anfallenden Verpackungsabfall entfielen 41 Prozent auf Papier und Pappe, 19 Prozent auf Kunststoff, 19 Prozent auf Glas, 16 Prozent auf Holz und 5 Prozent auf Metall.
  • Laut offziellen Angaben wurden im Jahr 2022 in der EU 41 Prozent aller anfallenden Kunststoffverpackungsabfälle recycelt, was einen leichten Anstieg gegenüber 2012 (38 Prozent) bedeutet. Der tatsächliche Recycling-Wert ist jedoch wesentlich niedriger, da in diese Statistik auch die Müll-Exporte einbezogen werden, die die EU verlasst und automatisch als „recycelt" gelten.
  • Die Slowakei verzeichnete mit 60 Prozent die höchste Recyclingquote, gefolgt von Belgien (54 Prozent), Deutschland und Slowenien (jeweils 51 Prozent). Die niedrigsten Quoten wurden dagegen in Malta verzeichnet, wo nur 16 Prozent der Kunststoffverpackungsabfälle recycelt wurden, gefolgt von Dänemark (23 Prozent), Frankreich und Österreich (jeweils 25 Prozent).
  • Im Jahr 2023 stammten 11,8 Prozent der in der Europäischen Union verwendeten Materialien aus recycelten Materialien. Dieser Indikator wird als „Kreislaufmaterialnutzungsrate" oder „Kreislaufquote" bezeichnet und misst den Beitrag von recycelten Materialien zur Gesamtmaterialnutzung. Im Jahr 2023 war die Zirkularitätsrate in den Niederlanden am höchsten (30,6 Prozent), gefolgt von Italien (20,8 Prozent) und Malta (19,8 Prozent). Die niedrigsten Raten wurde in Rumänien (1,3 Prozent), Irland (2,3 Prozent) und Finnland (2,4 Prozent) verzeichnet.
  • Bei der Bewertung der Materialarten war die Kreislaufquote auf EU-Ebene bei Metallerzen mit 24,7 Prozent am höchsten, gefolgt von nichtmetallischen Mineralien mit 13,6 Prozent, Biomasse mit 10,1 Prozent und fossilen Energieträgern mit 3,4 Prozent.
Weiterführende Infos
  • Das KrWG definiert die Abfallhierarchie von Vermeidung bis Beseitigung. Seit 2020 gelten verbindliche Getrenntsammlungs- und Recyclingquoten, etwa für Kunststoffe, Papier und Bioabfälle.
  • Die jüngsten Novellen des VerpackG verschärfen die Pfandpflicht, führen eine Mehrwegangebotspflicht ein und verpflichten seit 2022 ausnahmslos alle Verpackungshersteller zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID.
  • Regionale Vorschriften: Länder und Kommunen setzen zusätzliche Anforderungen um, z.B. bei Rücknahmepflichten oder der öffentlichen Abfallentsorgung.
  • PPWR und EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: www.eur-lex.europa.eu
  • Verpackungsregister – Mindeststandard recyclinggerechter Verpackungen: www.verpackungsregister.org
Robert Herrmann ist Experte für nachhaltige Verpackungslösungen bei TÜV SÜD.

Malte Biss ist Geschäftsführer bei flustix GmbH.

Dieser Artikel ist in forum 04/2025 - Zukunft gestalten erschienen.



     
        
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