Technik | Cleantech, 16.08.2015
Petition an den deutschen Bundestag zur kontinuierlichen und dauerhaften Emissionserfassung an Asphaltmischanlagen
Die Zeichnung der Bundestags-Petition-Nr.: 58554 ist noch bis zum 02.09.2015 möglich.
Sie erreichen die Bundestagspetition zur kontinuierlichen und dauerhaften Emissionserfassung an Asphaltmischanlagen im Internet unter: http://petition24.de/immissionsschutz---einfuehrung-einer-dauermessung-von-luftschadstoffen-in-asphaltmischanlagen
Hintergrund zur Forderung einer kontinuierlichen und dauerhaften Emissionserfassung ist ein aktuelles Urteil des höchsten Verwaltungsgerichtes Bayerns.
Obwohl technisch längst möglich, hat es der Gesetzgeber bislang unterlassen, von den rund 750 Asphaltmischanlagen in der BRD zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine kontinuierliche Dauermessung einzufordern. Stattdessen müssen die Betreiber dieser Industriemischanlagen lediglich alle 3 Jahre, auf gesonderten BImSchG-Antrag sogar nur alle 5 Jahre lediglich einen 1 Emissionsbericht als Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte den Aufsichtsbehörden vorlegen. Jeder Hausbesitzer muss öfters nachweisen, das seine Heizungsanlage die gesetzlich geforderten Grenzwerte einhält – Asphaltmischanlagen hingegen nicht. Dies ist nicht mehr Stand der Technik – dies ist Steinzeit!Hintergrund zur Forderung einer kontinuierlichen und dauerhaften Emissionserfassung ist ein aktuelles Urteil (Az. 22 B 14.1514) des höchsten Verwaltungsgerichtes Bayern, das kürzlich den Betreiber einer bestehenden Asphaltmischanlage nach genehmigter Betriebsfeuerungsumstellung auf dem klimaschädigenden Braunkohlenstaub, sowie einer Mengenerhöhung zur Verwertung von schadstoffhaltigen Altasphalten zu einer dauerhaften Emissionsmessung verurteilte. Gemessen werden müssen zukünftig die Kohlenwasserstoffe (C-Gesamt = krebserregende Schadstoffe u.a. PAK / Benzol / Butadien) (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2014, Az. 22 B 14.1514 - Immissionsschutzrecht: Anordnung kontinuierlicher FID-Messung an Asphaltmischanlagen zulässig § 3 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, Nr. 2.15 Spalte c Anhang 1 zur 4. BImSchV, Nr. 5.3.3.1 Abs. 1 bis 4 der TA Luft - Anordnung kontinuierlicher Gesamtkohlenstoffmessung bei Asphaltmischanlage - Verhältnismäßigkeit der Anordnung bei diskontinuierlichem Anlagenbetrieb Stand der Technik)
Das Gericht urteilte, dass es dem Betreiber mit Kosten zwischen 25.- 40.000 €uro sowohl wirtschaftlich zumutbar, als auch nach dem Stand der Technik (FID-Messung – siehe Umweltbundesamt) bereits schon heute möglich sei, die Schadstoffemissionen der Anlage dauerhaft, und damit kontinuierlich zu erfassen. Die vom Gericht genannte Technik ist bereits an vergleichbaren Industrieanlagen seit Jahren erfolgreich im Einsatz und ermöglich es, digitale Messdaten Online an Überwachungsbehörden weiterzuleiten. Damit wäre eine zeitgemäße Überwachung dieser Anlagen möglich, die in der BRD bis zu 50 Mio. Tonnen Asphalt jährlich verarbeiten. Bei Überschreitungen von Grenzwerten wäre so eine kurzfristige Kontrolle der Anlagen möglich, die bislang ansonsten nur alle 3, bzw. 5 Jahre stattfindet. Bereits seit mehreren Jahren warnt der Bundesrechnungshof die Straßenbaubehörden vor der Wiederverwertung krebserregender Recycling-Ausbauasphalte, die mit ca. 1.000 Millionen Tonnen teer-/pechhaltiger Asphalte in Deutschen Straßen bis Anfang der 90iger verbaut wurden. Argumentiert wird vom Bundesrechnungshof, dass über die weitere Verwendung krebserregender Recycling-Altasphalte in den 750 Asphaltmischanlagen eine Vermischung mit unbelasteten Mineralien stattfindet, deren Entsorgungskosten auf die nächste Generation verschoben wird. Gefordert wird eine thermische Vernichtung der schadsstoffhaltigen Teer-/Pechinhaltsstoffe, wie diese bereits seit Jahrzehnten in den Niederlanden gesetzlich angeordnet stattfindet.
Diese Forderung gilt insbesondere für Anlagen mit Wiederverwendung von Altasphalt (Asphaltgranulat-Heißzugabe). Aus der Richtlinie VDI 2283 „Aufbereitungsanlagen für Asphaltmischgut" vom Juni 2008 geht hervor, dass mehr als 50 % der Messwerte einer Reihe von 650 Messwerten an Asphaltmischanlagen mit Heißzugabe von Asphaltgranulat über dem Grenzwert von 50 mg/m3 für den Gesamtkohlenstoff nach BundesImmissionsschutzgesetz liegen. Die Zeichnung der Bundestags-Petition-Nr.: 58554 – ist noch bis zum 02.09.2015 über den oben genannten Link möglich.
Quelle: Bürgerinitiative Nußdorf
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