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Neue Regeln für Textilbranche

Große Händler dürfen unverkaufte Waren nicht mehr vernichten

EU-Ökodesign-Verordnung fördert nachhaltige Textilherstellung und langlebige Produkte. Künftig dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Schuhe und bestimmte Modeaccessoires grundsätzlich nicht mehr entsorgen oder vernichten. Das betrifft Verbraucherprodukte aus Retouren oder Überproduktion. Stattdessen sollen die Produkte möglichst weiterverkauft, gespendet, wiederverwendet oder aufgearbeitet werden. Die Anfertigung langlebiger und besser verarbeiteter Textilwaren soll so gefördert, die Produktion massenhafter Billigware mit niedrigen Produktstandards und hohem Ressourcenverbrauch dagegen erschwert werden. Dafür hat sich das Bundesumweltministerium im Rahmen der Verhandlung der EU-Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation (EU 2024/1781) – ESPR) eingesetzt. Die Neuregelung gilt ab dem 19. Juli. Besonders durch Online-Verkäufe hat die Vernichtung unverkaufter Waren zugenommen. Durch das Verbot wird das Abfallaufkommen reduziert und Überproduktion unattraktiv gemacht. Künftig kann die EU das Warenvernichtungsverbot auf weitere Produkte und Produktgruppen erweitern. Neben dem Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte müssen Unternehmen auch offenlegen, wie viele Produkte entsorgt werden.

Große Unternehmen dürfen unverkaufte Kleidung, Schuhe und bestimmte Modeaccessoires nicht mehr entsorgen oder vernichten. © extrabrandt, pixabay.com
Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Wir können uns eine Wegwerfgesellschaft nicht länger leisten. Unverkaufte, neuwertige Kleidung und Schuhe gehören nicht in den Müll, sondern sind wertvolle Ressourcen. Es ist wichtig, dass Unternehmen und Hersteller so kalkulieren, dass unnötige Überproduktion vermieden wird. Gleichzeitig brauchen wir bessere Marktbedingungen für langlebige und nachhaltigere Textilwaren. Hier hilft das neue Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren. Damit unterstützen wir deutsche und europäische Textilunternehmen im internationalen Wettbewerb."

Vor allem im Online-Modehandel werden zurückgesandte, unverkaufte Artikel häufig vernichtet, oft sogar verbrannt. Ein Teil dieser Waren wurde bislang aus wirtschaftlichen Gründen vernichtet – etwa, weil Prüfung, Reinigung, Lagerung oder erneuter Verkauf teurer waren als die Herstellung neuer Produkte. Die Europäische Kommission schätzt für diese Abfälle europaweit 5,6 Millionen Tonnen CO2-Emissionen, was fast den gesamten Nettoemissionen Schwedens im Jahr 2021 entspricht. Für den deutschen Online-Handel werden pro Jahr etwa 20 Millionen zurückgesandter Artikel geschätzt, so die EU-Kommission. Mit den neuen Vorgaben setzt die Europäische Union Anreize, Geschäftsmodelle stärker auf Wiederverwendung und Kreislaufwirtschaft auszurichten.

Die Regelung sieht zugleich Ausnahmen vor. Eine Vernichtung bleibt beispielsweise zulässig, wenn Produkte aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht weitergegeben werden dürfen, gesetzliche Anforderungen einer weiteren Nutzung entgegenstehen oder die Waren so stark beschädigt sind, dass eine Wiederverwendung nicht mehr möglich ist.

Das Vernichtungsverbot und die Offenlegungspflicht gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro. Für mittelgroße Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR tritt es ab dem 19. Juli 2030 in Kraft. Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den Vorgaben ausgenommen.

Die neue Regelung ist Teil der europäischen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Statt Waren nach der Produktion zu vernichten, sollen Produkte möglichst lange genutzt, repariert, weiterverkauft oder wiederverwendet werden. Das Verbot zielt insbesondere auf die Praxis der Vernichtung neuwertiger Überschussware in der Modebranche und ist eines der ersten verbindlichen Instrumente gegen Ressourcenverschwendung im europäischen Binnenmarkt.

Weitere Informationen
Die bereits am 18. Juli 2024 in Kraft getretene Ökodesign-Verordnung ist ein zentrales Instrument des EU Circular Economy Action Plan und des Europäischen Green Deal. Ziel ist es, nachhaltige Produkte im EU-Binnenmarkt schrittweise zum Standard zu machen.
 
Der Vollzug der Vorgaben der Verordnung liegt bei den Bundesländern. Vorgaben zur Durchführung der Ökodesign-Verordnung einschließlich Regelungen zu Sanktionen werden von der Bundesregierung mit dem Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG), als Teil des Mantelgesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen, geschaffen. Das Mantelgesetz wurde vom Bundestag beschlossen.
 
Mehr Details zur ESPR finden Sie auf der Website des Umweltbundesamts

Kontakt: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), Nikolai Fichtner | presse@bmukn.bund.de | www.bmukn.bund.de



     
        
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