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Ausnahmen beim CO2-Preis für Unternehmen noch großzügiger als geplant

Kritik am Kabinettsbeschluss zur Carbon-Leakage-Verordnung

Der Kabinettsbeschluss zur Carbon-Leakage-Verordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sieht nun noch großzügigere Ausnahmen für Unternehmen beim CO2-Preis vor, als in früheren Entwürfen geplant. Sehr viele Sektoren profitieren von pauschalen Entlastungen für alle Unternehmen. Dies schwächt das CO2-Preissignal in der Industrie und schafft Wettbewerbsnachteile für klimafreundliche Unternehmen. 
Ein positiver Beitrag zum Klimaschutz wird zumindest durch  die neue Verpflichtung zu „Gegenleistungen" erreicht: Unternehmen müssen einen Teil der Beihilfesummen in wirtschaftliche  Klimaschutzmaßnahmen investieren. 

Die Ausnahmen beim CO2-Preis schwächen das CO2-Preissignal in der Industrie und schaffen Wettbewerbsnachteile für klimafreundliche Unternehmen. © geralt, pixabayDer am 31.3. veröffentlichte Kabinettsbeschluss der Carbon-Leakage-Verordnung zum BEHG enthält eine weitere Ausweitung der ohnehin großzügig geplanten Ausnahmen. Während im Referentenentwurf des BMU noch ein Gesamtbeihilfevolumen von 197 Mio. Euro für das Jahr 2021 bzw. 237 Mio. Euro für das Jahr 2022 veranschlagt wurden, wird nun ein Gesamtbeihilfevolumen von 274 Mio. Euro (2021) bzw. 329 Mio. Euro (2022) erwartet. Die Lenkungswirkung des CO2-Preises wird damit deutlich geschwächt. Unter anderem wurden folgende Punkte gegenüber dem Referentenentwurf des BMU aus dem Februar geändert:       
  • Die Stromkostenentlastung wird nicht mehr vom Beihilfebetrag abgezogen.
  • Es gilt eine pauschale Entlastung von 60 Prozent der CO2-Kosten für alle Unternehmen, die einem der beihilfeberechtigten Sektoren angehören. Die unternehmensbezogene Mindestschwelle gilt nur noch optional für höhere Entlastungen ab dem Jahr 2023.
  • Viele Sektoren werden innerhalb der Spanne von 65 bis 95 Prozent Kostenerstattung großzügiger entlastet als vom BMU vorgeschlagen. 
Unverständlich ist vor allem die Entscheidung, die Stromkostenentlastung nicht vom Beihilfebetrag abzuziehen. Ein Großteil der Einnahmen aus dem CO2-Preis fließt direkt in die Senkung der EEG-Umlage (4,7 Mrd. Euro im Jahr 2021). Dies kompensiert bei vielen Unternehmen die gesamten CO2-Kosten, auch ohne Ausnahmen vom CO2-Preis. Unterm Strich hat die Industrie durch diese Reform im Jahr 2021 bereits einen finanziellen Vorteil von fast 2 Milliarden Euro (vgl. FÖS Stellungnahme).  

„Fossile Brennstoffe teurer, Strom billiger: Das war die Idee hinter der Reform. Weitere Ausnahmen führen dazu, dass Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit doppelt entlastet werden: Einmal durch die Senkung der EEG-Umlage und ein weiteres Mal durch Ausnahmen vom CO2-Preis", betont Swantje Fiedler, wissenschaftliche Leiterin des FÖS. Durch die fehlende Anrechnung vergrößere sich der Kreis der Unternehmen, für die eine Entlastung infrage komme, erheblich. 

Ein weiterer Paukenschlag ist der Entschluss, alle Unternehmen pauschal um 60 Prozent der CO2-Kosten zu entlasten, die einem der beihilfeberechtigen Sektoren angehören. Im früheren Entwurf der Verordnung war noch eine Mindestschwelle vorgesehen: Unternehmen sollten nur dann anteilig vom CO2-Preis befreit werden, wenn ihre CO2-Kosten einen bestimmten Kostenanteil überschreiten. „Eine unternehmensbezogene Mindestschwelle ist entscheidend, um gezielt tatsächlich emissionsintensive Unternehmen herauszufiltern. Die nun beschlossene pauschale Entlastung schafft wieder eine Subvention nach dem Gießkannenprinzip. So werden auch Unternehmen entlastet, die den CO2-Preis voll bezahlen könnten und sollten", kritisiert Carolin Schenuit, Geschäftsführende Vorständin des FÖS. 

Darüber hinaus wurden die Entlastungssätze vieler Sektoren erhöht. Dadurch profitieren gegenüber dem Referentenentwurf vier zusätzliche (Teil-)Sektoren von der maximalen Entlastung. Die Carbon Leakage-Regeln sollen Unternehmen schützen, die stark im internationalen Wettbewerb stehen. Sie sind nun so großzügig ausgestaltet, dass sie stattdessen dem Wettbewerb um wirksamen Klimaschutz schaden.  

Umso wichtiger sind deswegen die „Gegenleistungen", über die zumindest ein gewisser Beitrag zum Klimaschutz sichergestellt wird. Begünstigte Unternehmen müssen ab dem Jahr 2023 mindestens die Hälfte des Beihilfebetrags (ab 2025 80 Prozent) in Klimaschutzmaßnahmen investieren, soweit diese wirtschaftlich finanzierbar sind. Durch diese Regelung könnten fehlende CO2-Preis-Anreize zumindest teilweise ausgeglichen werden. Die Anforderungen an das Kriterium der Wirtschaftlichkeit wurden aber ebenfalls gegenüber dem BMU-Entwurf gesenkt. Damit die Gegenleistungen wirklich wirken können, sollte daher noch klargestellt werden, dass sie nicht umgangen werden können – rentiert sich die naheliegendste Investition nicht, müssen neue Ideen entwickelt werden. So fungieren die Gegenleistungen als Innovationsanreiz für den Klimaschutz. 
 
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